Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trescal GmbH („Trescal“)

Stand Januar 2021

§ 1 Allgemein

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach Maßgabe der §§ 305-310 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtsverbindlicher Bestandteil jeder Vereinbarung mit Trescal betreffend die normgerechte Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln.

2. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde mit diesen Bestimmungen einverstanden. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Trescal nicht an, es sei denn, Trescal hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

3. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag über die im Angebot spezifizierten, von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen kommt erst zustande mit Zugang der rechtsverbindlich von Trescal unterzeichneten Auftragsbestätigung beim Kunden. Bei Zweifeln über den Inhalt, insbesondere über die Art und den Umfang des Auftrages ist einzig und allein der Inhalt dieser Auftragsbestätigung maßgebend.

§ 2 Wechselseitige Verpflichtungen

1. Trescal verpflichtet sich, die vertraglich übernommenen Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik durchzuführen. Bedient Trescal sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines Dritten, so steht Trescal dafür ein, dass der Dritte bei Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben die gleiche Sorgfalt walten lässt.

2. Um es Trescal zu ermöglichen, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Informationen und Dokumente rechtzeitig beizubringen und bei Kalibrierarbeiten in einer Betriebsstätte seines Unternehmens oder an einem anderen von ihm bestimmten Ort dafür zu sorgen, dass die nötige Infrastruktur zur Verfügung steht. Insbesondere verpflichtet er sich als Verfügungsberechtigter über die vertragsgegenständlichen Mess- und Prüfmittel, die Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrbestimmungen sicherzustellen, falls zur Durchführung des Auftrages die vorübergehende Ausfuhr der in der Obhut von Trescal befindlichen Geräte aus der Bundesrepublik Deutschland notwendig wird.

3. Soweit der Kunde seinen gemäß Ziffer 2. übernommenen Verpflichtungen in angemessener Zeit nicht nachkommt, ruht die Verpflichtung von Trescal zur Ablieferung der vereinbarten Leistung bis eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Eventuell durch die Verzögerungen entstandene Zusatzkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Der Anspruch auf Vergütung der vereinbarten Leistungen abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen bleibt in vollem Umfang auch dann bestehen, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird und deshalb die Erfüllung der vereinbarten Leistung für Trescal endgültig unmöglich wird. Im Falle der endgültigen Unmöglichkeit, die der Kunde zu vertreten hat, ist Trescal alternativ berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, die erbrachten Leistungen zu ortsüblichen Preisen abzurechnen und zur Abgeltung des entgangenen Gewinns sowie der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses angefallenen Zusatzkosten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes des nicht erbrachten Leistungsumfangs geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Trescal kein Schaden oder nur ein niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

§ 3 Erfüllungsort, Gefahrtragung, Transportrisiko

1. Erfüllungsort für vereinbarte Kalibrierdienstleistungen ist grundsätzlich die Betriebsstätte der Trescal-Niederlassung, der der Auftrag erteilt worden ist, es sei denn, die Arbeiten finden an einem vom Kunden bestimmten und für die reibungslose Durchführung der Arbeiten vorbereiteten Ort statt.

2. Solange sich die Trescal anvertrauten Geräte im alleinigem Verantwortungsbereich von Trescal befinden, trägt Trescal im Rahmen der geltenden Gesetze das Risiko von Beschädigungen, Verlust oder zufälligem Untergang.

3. Für die Bereitstellung, die geeignete Verpackung und den Transport der Geräte zum Erfüllungsort gemäß Ziffer 1. sowie den Rücktransport nach Durchführung der vereinbarten Arbeiten ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich, es sei denn, Trescal übernimmt gegen gesonderte Vergütung diese Aufgaben.

§ 4 Mängel & Haftung

1. Trescal versichert mit der Erteilung der Prüfsiegels und der Überlassung der entsprechenden Prüfprotokolle, dass in Auftrag gegebene Kalibrierungsdienstleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der für zertifizierte Kalibrierdienstleister geltenden Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind.

2. Sollte sich innerhalb von 14 Tagen nach der Auslieferung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der kalibrierten Mess- und Prüfmittel durch den Kunden zeigen, dass die zulässigen Fehlergrenzen regelmäßig überschritten werden, ist Trescal bereit, die Messwerte des beanstandeten Geräts in dem für eine ordnungsgemäße Kalibrierung vorgeschriebenen Verfahren erneut zu ermitteln und in einem entsprechenden Prüfprotokoll erneut zu dokumentieren.

3. Sollte sich im Zuge dieser Überprüfung herausstellen, dass die ermittelten Messwerte sich im Bereich der normgerechten Fehlergrenzen bewegen, wie sie im Prüfprotokoll dokumentiert sind, das nach Erledigung des Auftrages dem Kunden zusammen mit dem kalibrierten und mit entsprechendem Prüfsiegel versehenen Gerät übergeben worden ist, ist einvernehmlich davon auszugehen, dass die ursprünglich in Auftrag gegebene Kalibrierung mangelfrei durchgeführt wurde und Trescal deshalb für die vom Kunden monierten Messfehler und deren mögliche Folgen nicht verantwortlich gemacht werden kann. In diesem Fall ist Trescal berechtigt, die durch diese Überprüfung entstandenen Kosten nach Aufwand zu ortsüblichen Preisen abzurechnen.

4. Sollte sich dagegen bei der Überprüfung des beanstandeten Gerätes herausstellen, dass die dabei ermittelten Messwerte sich nicht im Bereich der nach den einschlägigen Vorschriften zulässigen Fehlergrenzen bewegen, und lässt sich anschließend eine ordnungsgemäße Kalibrierung, d.h. Justierung des äußerlich unversehrten, mit einem gültigen Prüfsiegel von Trescal versehenen und nachweislich technisch intakten Mess- und Prüfmittels innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen problemlos durchführen, wird Trescal diese Kalibrierung ohne Berechnung einer zusätzlichen Vergütung ausführen.

5. Trescal haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Trescal, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von Trescal, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Trescal haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Trescal haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Soweit die Haftung von Trescal ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Termine und Durchlaufzeiten

1. Trescal verpflichtet sich, erteilte und bestätigte Aufträge so schnell wie möglich zu erledigen.

2. Da die Art, der Umfang und die Dauer der Kalibrierung von verschiedenen Parametern abhängt, auf die Trescal keinen Einfluss hat (z.B. Typ, technischer Zustand des Mess- und Prüfmittels, notwendige Reparaturen, Vollständigkeit der erforderlichen Dokumente, etc.) können verbindliche Fertigstellungstermine grundsätzlich nicht vereinbart werden. Sofern im konkreten Auftrag Durchlaufzeiten genannt sind, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, handelt es sich um verbindliche Fristen bzw. Termine.

§ 6 Preise

1. Vorbehaltlich einzelvertraglicher Vereinbarungen richten sich die Preise für Kalibrierdienstleistungen nach der aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt des Eingangs der Geräte bei Trescal.

2. Kosten für Reparaturen als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Kalibrierung sind darin nicht enthalten und werden nach Material- und Zeitaufwand abgerechnet, gegebenenfalls ergänzt um die Kosten der Verbringung des zu kalibrierenden Gerätes zum Hersteller oder einem qualifizierten Fachbetrieb, wenn eine zeitnahe und fachgerechte Reparatur durch Trescal nicht möglich ist.

3. Für den Transport von und zum Kunden angefallene Kosten werden gesondert abgerechnet.

4. Die Kosten für vom Kunden veranlasste Reisen von Trescal-Mitarbeitern werden entsprechend den aktuellen Reisekostenrichtlinien von Trescal gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis sind ohne Abzug fällig 7 Tage nach Zugang der Rechnung.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Trescal und der Kunde werden vertrauliche Informationen des jeweils anderen vertraulich behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (gleichgültig ob schriftlich, mündlich, elektronisch, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem einen Vertragspartner an den anderen Vertragspartner für den vorgesehenen Zweck offenbart werden. Zu vertraulichen Informationen zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen und als vertraulich gekennzeichnete Informationen. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem jeweils anderen zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von einem Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

2. Trescal und der Kunde stellen sicher, dass jeder Dritte, der im Rahmen des Vertrages mit der Leistungserbringung betraut ist, sei es als Arbeitnehmer, Subunternehmer oder in anderer Form, im gleichen Umfang wie die Vertragspartner selbst zur Vertraulichkeit und dem Schutz vertraulicher Informationen verpflichtet wird.

3. Der Kunde wird personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen des Vertrages bekannt werden, stets unter Beachtung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen (DS-GVO, Bundesdatenschutzgesetz u.a.) verarbeiten.

4. Die Datenschutzinformation von Trescal ist abrufbar unter https://www.trescal.com/de_DE/datenschutzunterrichtung-277

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Die vertraglichen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

2. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Darmstadt.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.